BE-01

BRANDERMITTLUNG

Ein Brand ist mehr als seine Ursache.

Die Untersuchung eines Brandereignisses beginnt mit den feststellbaren Tatsachen und Befunden. Aus ihnen ergeben sich – abhängig von der Aufgabenstellung und den verfügbaren Erkenntnissen – die weiteren Untersuchungsfragen.

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  1. 01BRANDURSACHE
  2. 02BRANDENTWICKLUNG UND BRANDAUSBREITUNG
  3. 03BRANDBEKÄMPFUNG UND SCHADENSENTWICKLUNG
  4. 04KAUSALITÄT
  5. 05ERKENNTNISGRENZEN
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BE-02

01

BRANDURSACHENERMITTLUNG

Wo und wodurch entstand der Brand?

Die Brandursachenermittlung dient zunächst der räumlichen Eingrenzung und – soweit möglich – der Feststellung des Brandentstehungsbereiches.

Innerhalb dieses Bereiches werden mögliche Zündquellen, Brandstoffe sowie die für eine Entzündung erforderlichen Bedingungen untersucht und mit den festgestellten Brandspuren und weiteren Erkenntnissen in Zusammenhang gebracht.

Ziel ist die fachlich nachvollziehbare Beantwortung der Frage, welcher Vorgang zur Entstehung des Brandes geführt hat.

Eine einzelne Spur ist noch keine Brandursache.

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BE-02a

02

ABGRENZUNG

Die Brandursachenermittlung ist von vorbeugendem Brandschutz, Brandbekämpfung und Brandschadenermittlung zu unterscheiden.

Diese Tätigkeiten befassen sich zwar sämtlich mit Bränden, ihre Fragestellungen, Erkenntnisquellen und Methoden liegen jedoch weit auseinander. Der vorbeugende Brandschutz beurteilt Anforderungen an bauliche und anlagentechnische Vorkehrungen. Die Brandbekämpfung ist eine Einsatzaufgabe. Die Brandschadenermittlung betrifft Wertermittlung und Sanierung.

Fachkunde auf einem dieser Gebiete führt deshalb nicht zwangsläufig zu ausreichenden Kenntnissen auf den übrigen.

Die Beschäftigung mit dem Phänomen Feuer begründet noch keine Fachkunde in der Brandursachenermittlung.

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BE-02b

03

ZUSTÄNDIGKEIT

Die Untersuchung eines Brandereignisses beginnt im Regelfall unter Leitung der zuständigen Staatsanwaltschaft mit der Frage, ob eine Straftat vorliegt.

Ergibt sich hierfür kein Anhaltspunkt, wird das Verfahren beendet. Die Feststellung einer technischen oder natürlichen Brandursache ist dort nur insoweit von Bedeutung, als sie eine Brandstiftung ausschließt; über diesen Zweck hinaus wird sie im Ermittlungsverfahren nicht weiterverfolgt.

Der Ereignisort darf ohne Freigabe durch die Ermittlungsbehörde nicht betreten werden. Werden Sachverständige der Versicherer bereits zuvor hinzugezogen, geschieht dies unter der Führung der Ermittlungsbehörde und ändert an dieser Zuständigkeit nichts.

Erst nach der Freigabe kann die Untersuchung für den zivilrechtlichen Bereich durchgeführt werden. Dort stellen sich die Fragen nach Haftung, Versicherungsleistung, Regress und Produkthaftung.

Der Abschluss des Ermittlungsverfahrens ist regelmäßig der Beginn der zivilrechtlichen Untersuchung.

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BE-03

04

TECHNISCHE EINRICHTUNGEN

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Maschinen, Geräte, Heiz- und Feuerungsanlagen sowie andere technische Einrichtungen können mögliche Zündquellen darstellen und deshalb Gegenstand der Untersuchung sein.

Die Feststellung einer Beschädigung oder technischen Auffälligkeit belegt jedoch für sich allein noch keine ursächliche Beteiligung an der Brandentstehung.

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BE-04

Die Feststellung der Brandursache
beendet nicht zwangsläufig
die Brandermittlung.

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  1. 01BRANDURSACHE
  2. 02BRANDENTWICKLUNG UND BRANDAUSBREITUNG
  3. 03BRANDBEKÄMPFUNG UND SCHADENSENTWICKLUNG
  4. 04KAUSALITÄT
  5. 05ERKENNTNISGRENZEN
BE-05

05

BRANDENTWICKLUNG UND BRANDAUSBREITUNG

Wie entwickelte sich der Brand nach seiner Entstehung?

Ausgehend vom Brandentstehungsbereich kann untersucht werden, wie sich der Brand zeitlich und räumlich weiterentwickelte und welche Bedingungen diesen Verlauf beeinflussten.

Hätte sich der Brand in gleicher Weise ausgebreitet, wenn der Brandabschnitt in der vorgesehenen Ausführung hergestellt worden wäre?

Beispiel einer sachverständigen Fragestellung

Von Bedeutung können insbesondere sein:

  • Art und Anordnung der Brandlasten
  • Ventilationsbedingungen
  • Bauteile und Konstruktionen
  • Öffnungen und Hohlräume
  • technische Anlagen
  • betriebliche Bedingungen

Soweit es die Fragestellung erfordert, werden hierbei auch ingenieurwissenschaftliche Zusammenhänge der Wärmeübertragung, des Baustoff- und Bauteilverhaltens sowie konstruktive Gegebenheiten einbezogen.

Entscheidend ist nicht allein das Vorhandensein einer Bedingung, sondern ihre Bedeutung für den konkreten Brandverlauf.

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BE-06

06

BRANDBEKÄMPFUNG UND SCHADENSENTWICKLUNG

Welche Bedeutung hatte die Brandbekämpfung für den Schadensverlauf?

Die Entwicklung eines Brandes wird nicht allein durch die Bedingungen bis zum Beginn der Brandbekämpfung bestimmt. Auch Zeitpunkt, Möglichkeiten und tatsächlicher Verlauf der Brandbekämpfung können für die weitere Brand- und Schadensentwicklung von Bedeutung sein.

Soweit es die Aufgabenstellung erfordert, wird untersucht, ob und in welchem Umfang diese Bedingungen den tatsächlichen Schadensverlauf beeinflusst haben.

Wäre der Schaden geringer ausgefallen, wenn der Feuerwehr von Beginn an ausreichend Löschwasser zur Verfügung gestanden hätte?

Beispiel einer sachverständigen Fragestellung
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BE-07

07

KAUSALITÄT

Feststellung und Ursächlichkeit sind nicht dasselbe.

Bei der Untersuchung eines Brandereignisses können technische, bauliche, betriebliche oder organisatorische Abweichungen festgestellt werden.

Aus ihrer bloßen Feststellung folgt jedoch noch nicht, dass sie für die Brandentstehung, die Brandentwicklung oder das eingetretene Schadensausmaß ursächlich waren.

Hat die festgestellte Abweichung den Schadensumfang tatsächlich vergrößert, oder wäre derselbe Schaden auch ohne sie eingetreten?

Beispiel einer sachverständigen Fragestellung

Erforderlich ist die Untersuchung des Wirkungszusammenhangs:

  1. festgestellter Zustand
  2. Abweichung
  3. möglicher Wirkungsmechanismus
  4. Einfluss auf den Brandverlauf
  5. Einfluss auf das Schadensausmaß

Nicht jeder Mangel ist schadensursächlich.

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BE-08

08

BRANDERMITTLUNG NACH LÄNGERER ZEIT

Wenn der ursprüngliche Brandort nicht mehr zur Verfügung steht.

Eine Brandermittlung kann auch erforderlich werden, wenn der Brandort bereits verändert, beräumt oder nicht mehr zugänglich ist.

Vorhandene Erkenntnisquellen können dennoch ausgewertet werden. Dazu gehören beispielsweise Fotografien, Videoaufnahmen, Ermittlungsakten, Einsatzunterlagen, Planunterlagen, technische Dokumentationen, Zeugenaussagen, Asservate und bereits durchgeführte Untersuchungen.

Diese Unterlagen können eine nachträgliche Rekonstruktion und Bewertung ermöglichen.

Die Auswertung vorhandener Unterlagen ersetzt nicht die nicht mehr mögliche Primäruntersuchung des Brandortes.

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BE-09

09

ERKENNTNISGRENZEN

Nicht jede für die Untersuchung eines Brandereignisses erforderliche Information ist nachträglich noch verfügbar.

Spuren können durch den Brand selbst, durch Löschmaßnahmen, Einsturz, Bergung, Beräumung oder spätere Veränderungen beeinflusst oder vernichtet worden sein. Ausgangs- und Randbedingungen können unbekannt bleiben.

Diese Grenzen sind bei der fachlichen Bewertung zu berücksichtigen und im Untersuchungsergebnis kenntlich zu machen.

Eine Schlussfolgerung darf nicht weiter reichen als die sie tragenden Erkenntnisse.

METHODEN DER BRANDERMITTLUNG