Technische Prozessbegleitung – wirtschaftliche Risikobeurteilung

1. Technische Prozessbegleitung

Neben der privaten und gerichtlichen Begutachtung von Bauschäden und Baumängeln habe ich mich auf die technische Prozessbegleitung und wirtschaftliche Risikobeurteilung spezialisiert.
Die „Symptom-Rechtsprechung“ des BGH spielt vornehmlich in zwei Bereichen eine Rolle:
Verlangt der AG innerhalb der Gewährleistungsfrist die Beseitigung eines hinreichend bestimmten Mangels, führt dies zu einer „Quasiunterbrechung“ d.h. die Verjährung sämtlicher Ansprüche aus §13 VOB/B wird verlängert. Zum anderen hat sie Auswirkungen auf die Darlegungslast des AG im Prozess.
Ähnlich bedeutend ist die Neugestaltung des §6333 BGB. Für Verträge die seit dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden gilt demnach nicht mehr das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft als Voraussetzung eines Sachmangels. Das Werk gilt vielmehr als frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

Dies erfordert in der Regel eine enge Abstimmung zwischen Juristen und Sachverständigen, da eine vollständige Betrachtung nur durch intensive Zusammenarbeit beider möglich ist. Eine zeitnahe und kompetente Prozessbegleitung wird durch telefonische oder persönliche Beratung bis hin zur vollständigen Gutachtenerstellung gewährleistet.
Hierzu arbeite ich mit der gesamten Bandbreite an Sachverständigen, Laboratorien und Prüfämtern zusammen.
Um auch vor Gericht überzeugende Beweise zu erbringen, beinhalten die Schwerpunkte der von mir geleisteten technischen Prozessbegleitung:

• Die technische Unterstützung vor, während und nach dem Verfahren
• Die intensive Erarbeitung der Beweisfragen unter Berücksichtigung vorgegebener Randbedingungen innerhalb eines selbstständigen Beweisverfahrens.
• Die technische Kontrolle der eingebrachten Schriftsätze und Gutachten.


2. Wirtschaftliche Risikoberatung

Bei Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme oder eines Gegengutachtens gilt es folgende Fragen zu bearbeiten:

• Entsprechen Aufwand und die Kosten dem Nutzen eines schriftlichen Gutachtens?
• Ist das bereits vorgelegte Gutachten anfechtbar?
• Ist die im vorgelegten Gutachten dargestellte Schadensursache die Tatsächliche?
• Welchen Nutzen und welche Möglichkeiten zieht der Auftraggeber aus der gutachterlichen Stellungnahme?

 

"Als neutrale Troubleshooter unterstützen wir Bauausführende in Einzelfragen oder kompletten Projekt- und Bauphasen."